Schloesser und Baumann Rechtsanwaltsgesellschaft MBH
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Kündigungsgründe müssen beim VOB/B Vertrag alle berücksichtigt werden

23.11.2017
Beim Nachschieben von Kündigungsgründen kann eine Kündigung nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen.

Keine Aufrechnung gegen einen Bausicherheitseinbehalt

25.10.2017
Die Parteien eines Bauvertrags können vereinbaren, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf oder der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann.

Gericht muss sich bei schwieriger Klage einzelne Rechnungsposten angucken

26.05.2017
Die Verjährung wird durch die Einlegung eines Mahnbescheides gehemmt.

Das Wetter kann der Bauherr nicht beeinflussen

16.05.2017
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

Architekt darf keine entgeltliche Akquise betreiben

07.04.2017
Die Bestimmungen der HOAI finden für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure Anwendung, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden.

Architektenvertrag muss dem Auftraggeber ein Wahlrecht bezüglich der Person bei der Mangelbeseitigung lassen

13.03.2017
Enthält ein Architektenvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung die Klausel: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird" ist eine solche Klausel wegen unbilliger Benachteiligung unwirksam.

Mangel der Immobilie bei Abweichung von der Baugenehmigung

23.02.2017
Der Verkäufer eines Grundstücks mit aufstehender Immobilie hat dem Käufer das Grundstück samt aufstehenden Gebäudeteil frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen.

Auftraggeber darf nicht einseitig über die Höhe des Honoraranspruchs des Architekten entscheiden können

08.12.2016
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.

Hamburg darf Flüchtlingsunterkunft in Blankenese weiterbauen.

23.06.2016
Der Widerspruch gegen den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in Hamburg-Blankenese hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist mit der Entscheidung über eine Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft in Hamburg Blankenese befasst. Erstinstanzlich wurde eine Zwischenverfügung erlassen, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnete. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Stadt Hamburg. Bemerkenswerterweise äußert sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu Fragen des Immissionsschutzes, obwohl der Antragsteller die Verletzung immissionsrechtlicher Belange nicht geltend gemacht hat. „Selbst bei Ausschöpfung der erlaubten Belegung mit 192 Personen lassen Art und Umfang der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen über die angegebene Distanz zum Gebäude des Antragstellers hinweg typischerweise nicht erwarten, dass die dort ankommenden Immissionen die Wohnnutzung über das Maß dessen hinaus beeinträchtigen, was in einem Wohngebiet allgemein hinzunehmen ist; ...“

Eine Baulasterklärung muss im Regelfall auf ein konkretes Vorhaben bezogen sein.

23.06.2016
Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss eine Baulastverfügung das konkrete Vorhaben bzw. den Anlass nennen.In diesem Fall hat die Stadt die Beseitigung eines Carports verfügt, da sich dieser innerhalb der Abstandsfläche zum angrenzenden Nachbarflurstück befindet. Der Bauherr des Carports beruft sich auf eine Baulasterklärung und klagt gegen die Beseitigungsanordnung.In dem vorliegenden Beschluss kommt der VGH Hessen zu folgenden Schlussfolgerungen:1. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, muss eine Baulasterklärung im Regelfall auf ein konkretes Bauvorhaben oder zumindest auf ein konkretes Vorhaben bezogen sein.2. Eine Baulasterklärung, die für ein Baugebiet von 24 Grundstücken Bauordnungsrecht ohne nähere Einschränkung aussetzt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit unwirksam.3. Baulastfähig ist nur der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, soweit diese disponibel sind. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht gehört nicht voraussetzungslos dazu, insbesondere nicht im Hinblick auf brandschutzrechtliche Vorgaben.

Baubürgschaft muss mit Verjährung der Mängelansprüche zurückgegeben werden

01.08.2015
Der Auftraggeber von Bauleistungen darf eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten, wenn diese Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.Die Sicherungsabrede entscheidet darüber, wie weit der Sicherungszweck geht und ob er entfallen ist.Sicherheiten dienen dazu, die Mängelansprüche sicherzustellen. Da Mängel von Bauleistungen häufig im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar sind, dient eine Sicherheit zunächst auch und gerade der Sicherung erst später erkennbarer Mängelansprüche. Ihr Zweck entfällt regelmäßig, wenn Mängelansprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, weil Verjährung eingetreten ist.

Pool im Außenbereich nicht zulässig

30.04.2015
Ein im Garten eines Wohnhauses errichtetes Schwimmbecken im Außenbereich ist nicht genehmigungsfähig, weshalb der Eigentümer das Schwimmbecken wieder abreißen muss.Zu dieser Entscheidung gelangte das OVG Rheinland-Pfalz im Rahmen der Klage eines Hotelbetreibers, welcher im Garten seines im Koblenzer Stadtwald gelegenen Wohnhauses einen Pool errichtet hatte. Dies tat er, obwohl ihm eine entsprechende Baugenehmigung bereits verweigert worden war und auf die Lage des Hauses im baurechtlichen Außenbereich hingewiesen wurde. Nachdem die städtische Bauaufsichtsbehörde von der trotzdem erfolgten Errichtung Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Bauherrn zum Rückbau des Pools auf, woraufhin dieser erneut eine ebenfalls erfolglose Baugenehmigung beantragte, und letztendlich für die Erhaltung seines Pools vor Gericht zog. Doch auch hier war ihm kein Erfolg beschieden.Das Gericht wies darauf hin, dass für die Bebauung im Außenbereich enge Grenzen existieren und eine solche Bebauung nur in bestimmten Ausnahmefällen genehmigungsfähig ist. Zu diesen Ausnahmen ist ein im Erdboden eingelassenes Schwimmbecken nicht zu zählen, zumal es nicht als üblicher Standard eines Wohnhauses in Außenlage zu werten ist und die ausnahmsweise erteilte Baugenehmigung des Wohnhauses auch kein Schwimmbecken als Nebenanlage erfasst. Daneben entspricht der Pool in seinem Wesen und seiner Funktion nicht den Baulichkeiten, deren Genehmigung in Außenbereichen ausnahmsweise zulässig ist. Vor diesem Hintergrund konnte die Bauaufsichtsbehörde den Rückbau rechtmäßig fordern.

Hausverkäufer haftet bei ihm bekannten Feuchtigkeitsschäden

26.02.2015
Wer einem Käufer arglistig das Vorliegen von Feuchtigkeitsschäden verschweigt, kann sich in einem folgenden gerichtlichen Verfahren nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen.Im Jahr 2012 erwarben die späteren Kläger ein Eigenheim in Emden, mussten in der Folge jedoch feststellen, dass das Haus mehrere feuchte Stellen aufwies. Ein gerichtliches Gutachten attestierte eine nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Hauses, weshalb die Käufer den Kaufpreis von dem Verkäufer zurückverlangten und zusätzlich Schadensersatz forderten. Beides wurde ihnen vor Gericht bewilligt.In seiner Urteilsbegründung bestätigte das Gericht die Verantwortlichkeit des Verkäufers trotz eines im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses. Denn der Sachverständige stieß an mehreren feuchten Stellen auf Alufolie, welche zwischen Mauerwerk und Tapete angebracht war. Zweck dieser Folie war es wohl die Existenz der Feuchtigkeitsschäden für einen gewissen Zeitraum nicht sichtbar werden zu lassen. Von diesen ''Maßnahmen'' musste der Verkäufer wissen, zumal er das Haus seit 1958 bewohnte, Alufolien erst seit den 1970er Jahren zur Feuchtigkeitsdämmung verwendet wurden, der Verkäufer selbst Fotos der Akte beilegte, welche Renovierungsarbeiten an den betroffenen Wänden im Jahr 2000 zeigten und er auch nicht angab, dass Umbaumaßnahmen ohne ihn stattfanden. Vor diesem Hintergrund war von einer arglistigen Täuschung der Käufer durch den Verkäufer auszugehen, weshalb der Haftungsausschluss keinen Bestand haben konnte.

Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet zulässig

26.02.2015
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig. Aufgrund einer am 26.11.2014 neu in das Baugesetzbuch aufgenommenen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig.Vorab: In jüngster Zeit hat der Flüchtlingsstrom nach Deutschland deutlich zugenommen. Zahlreiche Kommunen sehen sich vor diesem Hintergrund mit der Frage einer adäquaten Unterbringung der Flüchtenden konfrontiert, zumal passende Quartiere fehlen und die Gemeinden teilweise ,,über Nacht'' davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie in den folgenden Tagen mehrere hundert Menschen aufnehmen müssen. Unter anderem in Köln, Dortmund oder Berlin mussten schon Turnhallen beschlagnahmt werden, um zumindest eine notdürftige Unterbringung zu gewährleisten.In seiner aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster nun festgestellt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen auch in Gewerbegebieten zulässig ist, welche im Regelfall nicht für eine wohnliche Nutzung gedacht sind. Hintergrund der Entscheidung war das Ersuchen zweier Gewerbebetriebe um vorläufigen Rechtsschutz, welche in dem Aufstellen von zwei eingeschossigen Wohncontainern in ihrer Nachbarschaft eine rechtswidrige Errichtung erkennen wollten.Das Gericht wies darauf hin, dass die neue Regelung des Baugesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten bis Ende 2019 zulässt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt seien diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Ersuchen abzulehnen war.Anmerkung: Der § 246 X BauGB nennt für die Flüchtlingsunterbringung in einem Gewerbegebiet die Voraussetzung, dass in dem Gewerbegebiet eine Nutzung zu sozialen Zwecken generell oder ausnahmsweise zulässig ist und dass die Unterbringung mit den nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Seniorengerechte Wohnanlage ist nicht immer als Altenheim einzustufen

26.02.2015
Da eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim einzustufen ist, kann der Bauherr nicht zur Errichtung einer Außentreppe als zweiten Rettungsweg verpflichtet werden.Genau diese Verpflichtung wollte die Stadt Bamberg aber einem kirchlichen Wohnungsunternehmen auferlegen, welches eine Wohnungsanlage errichtete, die auch auf die Belange von Senioren zugeschnitten war. Begründend führte die Stadt an, dass es sich bei der Wohnanlage um ein Altenwohnheim handeln würde und dementsprechend die Brandschutzregeln für Sonderbauten anzuwenden seien. Nach diesen müsste vorliegend eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg errichtet werden. Die hiergegen gerichtete Klage des Wohnungsunternehmens war erfolgreich.Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim und damit als Sonderbau einzustufen ist. Denn Sonderbauten ist immanent, dass sich infolge der Anzahl der dort aufhaltenden Personen oder des Grades ihrer Schutzbedürftigkeit ein besonderes Gefahrenpotential verwirklicht. Das ist zwar bei Altenheimen der Fall, nicht aber bei einer Seniorenwohnanlage deren Organisationsstruktur nicht der eines Altenheims entspricht. Daran ändert auch ein nahegelegenes Sozialbüro nichts. Auch gelang es der Stadt nicht in dem vorliegenden Einzelfall ein besonderes Gefährdungspotential der Bewohner darzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Notwendigkeit einer Außentreppe abzulehnen.

Dichtheitsprüfung von Abwasserleitung ist eine steuerermäßigende Handwerkerleistung

16.02.2015
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung bei einem privat genutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Handwerkerleistung zu werten ist und dementsprechend im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen ist.Vorab: Die nicht ganz billige Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen geistert seit ein paar Jahren wie ein Gespenst durch deutsche Eigenheime. Hintergrund sind verschiedene gesetzliche Regelungen auf EU-, Bundes- und Landesebene, welche Eigenheimbesitzern die Überprüfung ihrer Leitungen aus Gründen des Umweltschutzes auferlegen. Die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen hat zwischenzeitlich dazu geführt, dass allenfalls noch Experten einen Weg durch den Regelungsdschungel finden und eine Aussage dazu treffen können, wo und bis wann eine solche Prüfung durchgeführt sein muss. Zumindest im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung dürfte der Bundesfinanzhof den Eigenheimbesitzern mit seiner Entscheidung jetzt einen Teil der finanziellen Befürchtungen genommen haben.Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Hausbesitzers, welchem das Finanzamt eine Anerkennung der Prüfungskosten als steuermindernde Handwerkerleistung versagt hatte.Nach der gerichtlichen Entscheidung diente die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und war somit als eine Erhaltungsmaßnahme zu bewerten. Denn eine solche Überprüfung erhöht die Lebensdauer und damit die Nutzbarkeit und ist als die vorbeugende Abwehr eines Schadens zu bewerten, weshalb sie als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Solche Erhaltungsmaßnahmen werden vom Gesetz aber als steuerbegünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen erfasst.Unerheblich ist dabei, dass in der Folge der Überprüfung eine für ''amtliche Zwecke'' geeignete Bescheinigung ausgestellt wird, da durch eine solche der Charakter einer Instandhaltungsmaßnahme nicht angegriffen wird. Deshalb kann auch nicht den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt werden, welches in der Überprüfung eine gutachterliche Tätigkeit sehen wollte, welche nicht steuermindernd berücksichtigt wird.

Gericht kippt Nachforderungsgrenze im Erschließungsrecht

16.02.2015
Hat sich eine Grundstückseigentümer mit einer Gemeinde über seinen Beitrag zu den Erschließungskosten geeinigt, kann dieser in der Folge nicht zu weiteren Zahlungen aufgrund von inflationsbedingten Mehrkosten herangezogen werden.Vorab: Erschließungskosten sind für viele Eigenheimbesitzer ein ''Angstbegriff'', zumal sie nicht anderes bedeuten, als das Anwohner für die Kosten der Anlage von Straßen oder deren Erhaltung vor ihrem Grundstück herangezogen werden können. Je nach Grundstücksgröße und Maßnahme können sich diese Kosten schnell auf einige tausend Euro summieren.Um die Höhe solcher Erschließungskosten ging es auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aus dem sauerländischen Menden, der bis in die 70er Jahre zurückreicht. Seinerzeit schlossen die Anwohner mit der Stadt einen Vertrag, in welchem sie sich zur Zahlung der Kosten für ihre Straße schon vor deren Fertigstellung verpflichteten und zeitnah mehrere tausend Euro an die Stadt überwiesen. Die Fertigstellung der Straße zog sich jedoch bis 2007 und die Kosten summierten sich während dieser Zeit auf fast das vierfache der ursprünglich für den Bau veranschlagten Summe. Dementsprechend forderte die Stadt von den Anliegern weitere Zahlungen.Diese Forderung als ungerechtfertigt einstufend, befand das Gericht, dass eine in den 90ern ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegte Grenze, nach der eine Nachforderung bei einer mehr als doppelt so hohen wie der ursprünglich gedachten Belastung gerechtfertigt ist, vorliegend nicht greift (sog. Missbilligungsgrenze). Denn diese Grenze wird vorliegend aufgrund der Preissteigerungen im Verlauf mehrerer Jahrzehnte überschritten. Dies darf nicht zu einer unangemessenen Belastung der Bürger führen. Dies gilt auch, sofern im Einzelfall andere Gründe zu einem Überschreiten dieser Doppelgrenze geführt haben. Denn diese ist für die Begründung einer Nachforderung als ungeeignet zu bewerten. Vielmehr ist auf die Gesamtumstände abzustellen. Inflationsbedingte Mehrkosten sind daneben primär als typisches Risiko der Stadt als Vertragspartner zu werten, weshalb die gewünschte Nachzahlung als unrechtmäßig einzustufen war.

Umfassende Unterlagen für denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich

27.01.2015
Für die Genehmigung eines Bauvorhabens durch die Denkmalschutzbehörde muss der Beantragende eine umfassende Dokumentation der Planungen vorlegen, da diese Unterlagen ausschlaggebend für die Entscheidung der Behörde sind.Mittels Klage erwirkte ein Grundstückseigentümer im historischen Stadtkern von Oberwesel die Erteilung eines Bauvorbescheides, wobei das Gericht die denkmalschutzrechtliche Prüfung unberücksichtigt ließ. Bezug nehmend auf diesen Bauvorbescheid, begehrte der Grundstückseigentümer im Anschluss die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Aufgrund der besonderen historischen Bedeutung der alten Stadtmauer in Oberwesel lehnte der Rhein-Hunsrück-Kreis die Durchführung des geplanten Bauvorhabens jedoch ab. In einer weiteren Klage wandte sich der Eigentümer erneut an das Gericht, musste in diesem Verfahren jedoch eine Niederlage hinnehmen.Das Gericht führte aus, dass es für eine ordnungsgemäße Abwägung der Interessen von Antragsteller auf der einen, und Denkmalschutz auf der anderen Seite eines schriftlichen Antrags bedürfe, welcher sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte des gewünschten Vorhabens erfassen würde. Dazu zählen etwa Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Pläne, Gutachten, Dokumentationen und Fotos der lokalen Gegebenheiten. Denn nur mittels dieser Unterlagen kann sich die Denkmalschutzbehörde ein umfassendes Bild machen und vor diesem Hintergrund eine Entscheidung fällen. Da die vom Grundstückseigentümer eingereichten Unterlagen diesen Vorgaben nicht entsprachen, durfte die Denkmalschutzbehörde die gewünschte Genehmigung verweigern.

Zur Frage, wann Tilgungsraten für Eigenheim bei Hartz IV übernommen werden

27.01.2015
In Ausnahmefällen übernimmt das Jobcenter auch die Tilgungsraten für ein selbst bewohntes Eigenheim, wie das Landessozialgericht in Darmstadt urteilte.Voraussetzung dafür ist, dass das Eigenheim lange vor der Bedürftigkeit erworben wurde, die Finanzierung zum Großteil bereits abgeschlossen ist und die Kosten angemessen sind.Mit dieser Kernaussage folgte das Gericht der Klage eines inzwischen in Rente befindlichen Mannes, der 1978 das Haus mit einer Wohnfläche von 75 qm erworben hatte. Für einen kurzen Zeitraum auf Hartz IV angewiesen, begehrte er für diesen kurzen Zeitraum die Übernahme der Tilgungsraten durch das Jobcenter. Dieses hielt der Forderungen entgegen, dass Sozialleistungen grundsätzlich nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden sollen, weshalb die Übernahme der Tilgungsraten nur als Darlehen gewährt werden könnte.Diese Auffassung teilte grundsätzlich auch das Gericht und wies darauf hin, das stets ein Vergleich des Eigenheims mit einer Mietwohnung für die Kostenübernahme entscheidend ist. Ist die Angemessenheit zu befürworten, können in der Regel zwar Schuldzinsen, Heizungskosten usw. übernommen werden, Tilgungsraten im Regelfall jedoch nicht. Da das Haus vorliegend aber lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde, es nur um 2,7% der Gesamttilgungssumme ging und diese daneben auch noch niedriger war als die ortsübliche Mietkostenübernahme bei Hartz IV, ist eine Übernahme der Tilgungsraten ausnahmsweise rechtens.

Kosten für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs sind nicht dem Anlieger zuzurechnen

10.12.2014
Die Entsorgungskosten für kontaminiertes Erdreich, welches bei den Bauarbeiten zur Erstellung eines Hausanschlusses an den Kanal im öffentlichen Straßenraum entdeckt werden, können auch nicht durch Vertrag dem jeweiligen Grundstückseigentümer auferlegt werden.Genau solche Kosten sollte ein Hausbesitzer aber tragen, nachdem bei den Bauarbeiten für einen seinerseits beantragten Hausanschluss ölverseuchter Boden im öffentlichen Verkehrsraum entdeckt worden war. Dieser wurde zwischengelagert, labortechnisch untersucht und in der Folge auf einer entsprechenden Deponie entsorgt. Im Vorfeld hatte der Grundstückseigentümer ein Formular unterschrieben, nach welchem er auch die im öffentlichen Verkehrsraum entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten hätte. Trotzdem folgte das Gericht seiner hiergegen gerichteten Klage:Zwar wertete das Gericht die Klausel in dem Formular als einen grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch, ohne das es hierfür auf ein Verschulden des Unterzeichnenden ankommt, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es im Einzelfall einer gebotenen Risikobegrenzung bedarf. Von einer solchen ist auszugehen, wenn bei der Baumaßnahme unverhältnismäßige Kosten entstehen, welche dem Hauseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zugerechnet werden können. Ein Beispiel hierfür ist der Umstand, wenn die Ursache für die Mehrkosten nicht auf den Hauseigentümer zurück zu führen ist, sondern ein unbekannter Dritter die Verantwortung hierfür trägt. Vor diesem Hintergrund durften die Mehrkosten dem Antragsteller nicht auferlegt werden.

Keine Zweitwohnsitzsteuer bei leerstehender zweiten Wohnung

27.10.2014
Dient eine leerstehende zweite Wohnung lediglich dem Zwecke der Kapitalanlage, so darf für diese keine Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden.Die Zahlung dieser Steuer begehrten aber zwei Gemeinden, in welchen der Kläger jeweils eine Wohnung hatte. Diese standen seit Jahren leer, waren nicht vermietet und dienten dem Eigentümer lediglich der Kapitalanlage.Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, das Gemeinden grundsätzlich auch bei einem zwischenzeitlichen Leerstand der Wohnung davon ausgehen dürfen, dass diese der persönlichen Lebensführung dienen und somit die Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden darf. Vorliegend ließ sich diese Vermutung jedoch widerlegen. Denn die Wohnungen waren über Jahre nicht vermietet und wurden auch nicht durch den Eigentümer genutzt, zumal über Jahre auch kein Strom und Wasser in den Wohnungen verbraucht wurde. Eine Einstufung als Zweitwohnsitz war somit abzulehnen, weshalb auch keine Erhebung der entsprechenden Steuer statthaft war.

LED-Leuchtreklame an einem Wohnhaus unzulässig

27.10.2014
Die Montage einer LED-Leuchtreklame an einem Wohnhaus verstößt gegen den Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und ist deshalb unzulässig.So der Tenor einer Entscheidung des VG Stuttgart, mit welcher es die Klage einer Werbefirma abschlägig entschied. Diese wollte ein bereits vorhandenes und beleuchtetes Werbeplakat um einen LED-Schriftzug ergänzen, erhielt von der Stadt jedoch nicht die notwendige Baugenehmigung.Das Gericht begründete seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass es den Nachbarn nicht zugemutet werden kann, zu jeder Tages- und Nachtzeit auf eine bewegliche und ständig wechselnde Leuchtschrift zu schauen, zumal von einer solchen eine gewisse Unruhe ausgeht. Eine solche Reklame würde einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen.Daneben würde die Reklame eine Verunstaltung darstellen, zumal eine solche LED-Reklame in einem reinen Wohngebiet als unpassend und wesensfremd aufgenommen werden würde. Vor diesem Hintergrund durfte die Kommune die Montage mit Recht verweigern.

Zur baurechtlichen Bewertung von Metallgitterzäunen

01.09.2014
Metallgitterzäune sind nicht mit einem einfachen Drahtzaun vergleichbar, weshalb bei einer baurechtlich vorgesehenen Maximalhöhe für Zäune auch keine mögliche Ausnahme für höhere Drahtzäune greift.Vorab: Die Kreativität mancher Häuslebauer bei der Einfriedung ihres Grundstücks kennt teilweise keine Grenzen, weshalb Bebauungspläne und das Gesetz oftmals umfassende Vorgaben zur Art und Höhe der räumlichen Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken enthalten. Um eine solche Umzäunung eines Grundstücks ging es auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt.Der Erbauer eines Metallgitterzaunes überschritt die zulässige Höhe von 150 cm und berief sich dabei auf eine gesetzliche Regelung, nach welcher diese Maximalhöhe nicht für Drahtzäune gilt. Denn sein Metallgitterzaun sei einem Drahtzaun vergleichbar, weshalb die Höhenüberschreitung unbeachtlich sei.Dem widersprechend wies das Gericht darauf hin, dass unter einem Draht im allgemeinen Sprachgebrauch ein langes, dünnes und biegsames Stück Metall zu verstehen ist, wohingegen der Metallgitterzaun aus massiven Rundstäben besteht. Die Errichtung war deshalb rechtswidrig, weshalb der Zaun zu kürzen oder zu entfernen ist.

Nachbarschaftshilfe am Bau kann für Helfer teuer werden

16.05.2014
Erleidet ein Dritter infolge einer nicht korrekt montierten Elektroinstallation einen Schaden, kann neben dem Hauseigentümer auch ein Nachbar zum Schadensersatz verpflichtet sein, der die Installation kostenlos ausgeführt hat.Hilfe unter Nachbarn ist in Deutschland oftmals eine Selbstverständlichkeit und wird am Tag wohl tausendfach gewährt und in Anspruch genommen. Im Rahmen von baulichen Maßnahmen ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Hausbesitzer und sein helfender Nachbar jetzt feststellen mussten:Unentgeltlich installierte der Nachbar für den Hausbesitzer eine Aussenleuchte an der Fassade, übersah dabei jedoch, dass die Schutzummantelung des Kabels beschädigt war. Als Folge daraus stand das Gehäuse der Leuchte unter Strom. Später wurden Fassadenarbeiten an dem Haus ausgeführt, bei welchen ein Handwerker die Lampe berührte und einen schweren Stromschlag erlitt. Als Folge daraus ist der Mann heute zu 100 % behindert, weshalb er den Hausbesitzer und auch den Nachbarn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Insgesamt forderte er 600.000 Euro und eine lebenslange Rente.Grundsätzlich ist neben dem Hausbesitzer auch der unentgeltliche Helfer zur Zahlung verpflichtet, so das Gericht. Denn rechtlich ist die Gefälligkeit als erheblich einzustufen, zumal auch andere Personen regelmäßig mit der Leuchte in Kontakt kommen können (etwa bei Reinigungsarbeiten) und diese somit eine potentielle Gefahrenquelle ist. Darüber hinaus unterließ der Mann es fahrlässig, die Leuchte nach der Installation auf ihre korrekte und sichere Montage zu prüfen.Vor diesem Hintergrund ist dem Begehren des Verunfallten dem Grunde nach statt zu geben. Über die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht zu befinden.

Behindertengerechte Umbaumaßnahmen steuerlich absetzbar

16.04.2014
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, ohne dass ein hierdurch erlangter Gegenwert berücksichtigt wird.Mit dieser Entscheidung stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite eines Ehepaares, nachdem der Ehemann infolge eines Schlaganfalls schwerste Behinderungen erlitt. Um diesem ein Verbleiben im Eigenheim zu ermöglichen, waren gravierende Umbaumaßnahmen notwendig. Im Rahmen der Steuererklärung machte das Paar 140.000 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, wohingegen das Finanzamt nur einen deutlich geringeren Pauschalbetrag von 7.500 DM anerkannte.Die Richter entschieden, dass es sich bei den für den Umbau aufgewendeten Beträgen um zwangsläufig entstandene Kosten handelte, welche die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht aufbringen müssen. Eine Berücksichtigung dieser Beträge scheidet nur aus, wenn durch die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt wird. Ein etwaiger Gegenwert ist vor dem Hintergrund der Gesamtumstände aber zu vernachlässigen, weshalb die gesamte Summe steuerlich zu berücksichtigen ist.

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